Wohnberechtigungsschein

Wann und warum brauche ich ihn zum Bezug einer Mietwohnung?

Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) wird vom Gesetzgeber gefordert, wenn es um den Bezug einer „sozial geförderten Wohnung“ geht. Beim sozialen Wohnungsbau handelt es sich um Wohnungen, deren Bau (oder Grundsanierung) speziell auf die Situation geringerer Einkommen, die ihren Bedarf an Wohnungen am freien Markt nicht decken können, ausgerichtet war und daher finanziell vom Staat unterstützt wurde. Wohnungssuchende müssen daher bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um eine derartige Wohnung beziehen zu können.

Es gibt zwei Arten einer geförderten Wohnung:

Für Wohnungen im 1. Förderweg benötigt der Wohnungssuchende einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein. Dieser wird ohne Bindung an eine bestimmte Wohnung ausgestellt, so dass Sie sich hiermit bei uns für unterschiedliche Wohnungen bewerben können.

Für Wohnungen im 3. Förderweg gelten unterschiedliche Einkommensgrenzen, weshalb die Berechtigungsscheine nur für eine bestimmte Wohnung ausgestellt werden. Hier müssten Sie sich zunächst eine passende Wohnung aus unserem Angebot aussuchen. Wohnungen im 3. Förderweg werden gemäß gesetzlicher Grundlage ohne WBS vermietet.

Wann bin ich anspruchsberechtigt?

Grundsätzlich gilt, dass die Berechtigung für einen WBS u.a. an das Haushaltseinkommen sowie die maßgebliche Wohnungsgröße gekoppelt ist. Die Richtlinien sind von Bundesland zu Bundesland verschieden.

In Brandenburg gilt derzeit zur Beantragung eines allgemeinen WBS (“1. Förderweg”) für einen Zweipersonenhaushalt z.B.

  • eine Einkommensgrenze von 18.000 €/Jahr (brutto) sowie
  • eine Wohnungsgröße von maximal 2 Zimmern oder 65,00 m²

(Stand: November 2012)

Bitte erfragen Sie die für Sie zutreffenden Konditionen beim Wohnungsamt.

Wo bekomme ich einen WBS und wie lange gilt er?

Ein Wohnberechtigungsschein wird vom zuständigen Wohnungs­amt Ihres jetzigen Heimatorts ausgestellt. Der WBS hat die Gültigkeit von einem Jahr, danach ist er ggf. neu zu beantragen. Nach dem Einzug brauchen Sie ihn nicht mehr zu verlängern.

WICHTIG!

Die Ausstellung eines WBS ist Ländersache! Das heißt, jedes Bundesland besitzt eigene Antragsformulare, Nachweispflichten und Freibeträge zur Berechnung der Einkommensgrenzen.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Wohnungsamt.

Was passiert, wenn ich nach dem Einzug mehr Geld verdiene? Muss ich dann wieder ausziehen?

Nein. Wer einmal mittels WBS eine geförderte Wohnung bezogen hat, muss nicht ausziehen, wenn sein Einkommen später die festgelegten Grenzen übersteigt.

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Tipp

Die Adresse des für Ihren Wohnort zuständigen Wohnungsamts (“Amt für Wohnungswesen”) können Sie z.B. im Internet bei telefonbuch.de nachschlagen.

Gibt es in Ihrem Ort kein Wohnungsamt, so wenden Sie sich am besten an Ihre Gemeindeverwaltung und erfragen die zuständige Stelle für Ihr Anliegen. Oftmals übernehmen hier Mitarbeiter des Sozial- oder Bauamts verschiedene Funktionen des Wohnungsamtes.

Wir sind für Sie da

Bei Fragen oder Wünschen stehen wir Ihnen gern persönlich, telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner sowie Kontaktdaten finden Sie in der Standortübersicht.

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