Häufige Fragen

Was ist eine Mietschulden-Freiheitsbescheinigung und von wem erhalte ich sie?

Die Mietschulden-Freiheitsbescheinigung erhalten Sie vom Vermieter Ihrer derzeitigen Wohnung. In dieser bestätigt er, dass Sie in Ihrem laufenden Mietverhältnis keine Mietschulden haben. Ein Formular zum Download finden Sie in unserem Servicebereich.

Manche Vermieter weigern sich, eine solche Bescheinigung auszustellen. In diesem Fall können Sie Quittungen über geleistete Mietzahlungen von ihm verlangen.

Mein Nachbar macht ständig Lärm – was kann ich tun?

Um gegen Ihren Nachbarn wirkungsvoll vorgehen zu können, benötigen wir ein „Lärmprotokoll“ von Ihnen, in dem Sie Datum, Uhrzeit, Art und ggf. Dauer der Ruhestörung beschreiben. Dokumentieren Sie die Störungen über einen längeren Zeitraum, z.B. zwei bis drei Wochen, und motivieren Sie weitere Mitbewohner, Ihre Beschwerde zu unterstützen und das Lärmprotokoll zu unterzeichnen. Das Protokoll schicken Sie dann per Post oder E-Mail an die für Ihre Wohnung zuständige Hausverwaltung.

Eine Vorlage können Sie sich in unserem Servicebereich herunterladen.

Welche baulichen Veränderungen muss ich genehmigen lassen?

Zu den baulichen Veränderungen einer Wohnung zählen alle Maßnahmen, die in die bauliche Substanz einer Wohnung eingreifen und nur schwer wieder rückgängig zu machen sind. Dies umfasst z.B.:

–       Einbau oder Erneuerung von Einbauküchen

–       Modernisierung der Fenster

–       Verlegen von Wand- oder Bodenfliesen

–       Verlegen von Laminat oder Parkett

und anderes mehr. Bevor eine bauliche Maßnahme durchgeführt werden darf, ist diese von uns zu genehmigen. Genaue Regelungen hierzu, was in Ihrer Wohnung als bauliche Maßnahme gilt und wie Sie bei einem entsprechenden Vorhaben vorgehen, finden Sie in Ihrem Mietvertrag. Mitunter sind Sie verpflichtet, beim Auszug Ihre Wohnung in den vorherigen Zustand zu versetzen (Rückbauverpflichtung).

Erkundigen Sie sich daher frühzeitig bei uns, wenn Sie eine Veränderung Ihrer Wohnung planen.

Wann bekomme ich eine Betriebskostenabrechnung und was wird hier alles aufgeführt?

Wir erstellen die Betriebskostenabrechnung für Ihre Wohnung im laufenden Jahr für das vorangegangene. Danach passen wir die Vorauszahlungen entsprechend für Sie an. Diese können steigen oder auch sinken, immer abhängig davon, wie z.B. der Energieverbrauch im letzten Jahr war bzw. wie sich die Preise der Lieferanten entwickelten.

Die Bestandteile einer Betriebskostenabrechnung sind gesetzlich geregelt, der Umfang kann jedoch von Haus zu Haus unterschiedlich sein. Bei Fragen zu Ihrer Betriebskostenabrechnung wenden Sie sich gerne an unsere Mitarbeiter/innen der Hausverwaltung.

Ihre Frage wird nicht beantwortet? Ihre zuständige Hausverwaltung hilft Ihnen gerne weiter: Standorte der RENTA AG Hausverwaltung.

VERMIETUNGSAUSKUNFT

Wohnung, Praxis, Büro oder Gewerbeflächen gesucht?
Dann rufen Sie uns unter der Telefonnummer
+49 3344 33599 – 33 an!

Wir sind für Sie da

Bei Fragen oder Wünschen stehen wir Ihnen gern persönlich, telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner sowie Kontaktdaten finden Sie in der Standortübersicht.

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen